Satzung der Deutschen Sozialhilfe
Welche Ziele wir uns gesetzt haben und an welche Mitmenschen sich unsere Arbeit richtet, können Sie unserer Satzung entnehmen:
Satzung
Deutsche Sozialhilfe e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Sozialhilfe". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V."
(2) Sitz des Vereins ist Großwallstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Mildtätigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes sowie die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
(3) Der Verein fördert selbstlos die Unterstützung hilfsbedürftiger, insbesondere sozialhilfebedürftiger Mitmenschen in Rechtsangelegenheiten. Die Vereinstätigkeit ist darauf gerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen, die
a) infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (hilfsbedürftige Personen) oder
b) die finanziell bedürftig sind (wirtschaftlich bedürftige Personen), Personen die die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO erfüllen.
Dabei sollen insbesondere sogenannte Randgruppen wie Personen mit dauernd geringen eigenen finanziellen Möglichkeiten, Personen in überraschend eingetretener wirtschaftlicher Notlage sowie Personen ohne feste Bindung zur Gesellschaft angesprochen werden.
(4) Die Deutsche Sozialhilfe setzt sich zum Ziel, den Lebensstandard dieser Personen zu verbessern und die Anbindung an die Gesellschaft zu ermöglichen. Es soll eine umfangreiche Informationsbasis für sozial schwache Personen geschaffen werden um die Eigenverantwortung zu steigern. Durch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollen die staatlichen Einrichtungen finanziell entlastet werden.
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beratung bei Schuldenproblemen, Unterstützung bei der Einleitung von Insolvenzverfahren, Hilfestellung bei Behördengängen und im Behördenverkehr allgemein, sowie der Unterstützung in allen sonstigen sozialen Belangen. Solche sonstigen sozialen Belange sind insbesondere die Stellung von Sozialhilfeanträgen, von Beratungshilfeanträgen, die Berufsausbildungsbeihilfe, familiäre Angelegenheiten wie Unterhaltsansprüche, Elterngeld, Kindergeld, Gewalt in der Ehe. Die hilfsbedürftigen Personen sollen durch die Tätigkeit des Vereins Zugang zu rechtsberatenden Stellen erhalten, ohne einem Kostenrisiko ausgesetzt zu sein, was diese Personen ansonsten davon abhalten würde, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Der Verein stellt ein Internetportal zur umfassenden Informationsverschaffung bereit und organisiert Informations-veranstaltungen. Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden erbracht von Beratungsunternehmen und Juristen.
(6) Der Verein vermittelt selbstlos die Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch rechtskundige Hilfspersonen.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(9) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(10) Die Vorstandsmitglieder erhalten ihre im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit entstehenden Aufwendungen erstattet.
(11) Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalendermonat zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Tod des Mitglieds oder Liquidation des Vereins.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
b. in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
c. die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zu geben, beim Vorstand oder in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht aus dem Vorsitzenden, und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der Stellvertreter ist im Innenverhältnis nur dann zu Vertretung berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
a. die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben und Arbeiten im Sinne des Vereinszwecks nach § 2,
b. die Anfertigung des Jahresberichts,
c. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
d. die Buchführung,
e. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
f. die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Dabei sind eine vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
(2) Die Bekanntmachung der Einberufung erfolgt durch Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins sowie durch Veröffentlichung auf dem Internetportal des Vereins. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einberufung bekanntzugeben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. die Änderung der Satzung,
b. die Auflösung des Vereins,
c. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e. Genehmigung des Haushaltsplanes,
f. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(7) Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(9) Eine Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nur dann zu beurkunden, wenn sie in das Vereinsregister einzutragen sind.
§ 11 Finanzierung der Vereinsaufgaben
Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Zuwendungen und sonstige Erträge.
§ 12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die die Auflösung mit der Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder beschließen kann.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorsitzende des Vorstands vertretungsberechtigter Liquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an das Vorstandsgremium, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Falle der Auflösung sind die Bücher und Schriften des Vereins am Ort der bisherigen Geschäftsstelle aufzubewahren.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Großwallstadt, 23. Juni 2009
Der Vereinsvorstand
